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Corona: Maßnahmen der hessischen Landesregierung zur Bekämpfung der Pandemie



Das hessische Corona-Kabinett hat gestern weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie vereinbart und damit die einstimmigen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz von Mittwoch mit der Bundeskanzlerin umgesetzt.

„Die Eingriffe sind für uns alle hart, aber dies ist nun der Weg, den das gesamte Land gehen muss, um die Infektionszahlen zu senken“, so Erster Stadtrat Christof Fink. „Jeder Einzelne hat es in der Hand und trägt dazu bei, dass diese vierwöchigen Einschränkungen genug Wirkung zeigen. Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger, die Vorgaben einzuhalten. Es wird uns sicherlich nicht leicht fallen, aber wir müssen verhindern, dass unser Gesundheitssystem überlastet wird. Wenn wir alle aufeinander achten und respektvoll miteinander umgehen, werden wir diese Herausforderung bestehen.“


Das hessische Corona-Kabinett hat folgende Änderungen beschlossen, die ab Montag, 2. November 2020, gelten:


Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Die Bürgerinnen und Bürger sollen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, höchstens jedoch mit zehn Personen.

  • Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, sind davon ausgenommen. Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen sind derzeit nicht erlaubt.

  • Im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung sind soziale Kontakte von höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft) erlaubt, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.

  • Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind unter Einhaltung festgelegter Vorgaben (Abstand, Kontaktverfolgung, Hygienekonzept etc.) erlaubt.

  • Zusammenkünfte und Veranstaltungen von besonderem, öffentlichen Interesse (beispielsweise Parteiveranstaltungen, die zur Durchführung und Vorbereitung von allgemeinen Wahlen erforderlich sind oder Gedenkveranstaltungen) sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde und unter Einhaltung festgelegter Vorgaben zulässig.

Veranstaltungen und Feiern

Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei besonderem, öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.


Private Veranstaltungen

Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt. Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur in einem engen privaten Kreis gestattet.


Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit

Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr verboten.


Übernachtungsangebote im Inland

Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke erlaubt.


Freizeit, Kultur und Sport

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen

  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)

  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen

  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

  • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen

  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

  • Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum ist untersagt, es sei denn, er wird alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt

  • Tanzveranstaltungen sind untersagt

  • der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig

  • Museen, Schlösser, Tierparks und Zoos werden geschlossen

  • Gedenkstätten bleiben geöffnet.


Das bedeutet, dass das Vortaunusmuseum ab kommender Woche geschlossen ist.


Gastronomie

Restaurants, Gaststätten, Eisdielen, Eiscafés sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind Kantinen und Mensen und die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause, unter Einhaltung fester Vorgaben.

Auf der Seite heimvorteil-oberursel.de ist eine Übersicht zu finden, welche Oberurseler Gastronomiebetriebe Speisen zum Liefern oder Abholen anbieten.


Dienstleistungen

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo,- und Logotherapie, Podologie und medizinische Fußpflege, sind weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Geschäfte

Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.


Krankenhäuser, Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen

Besuche in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen bleiben unter strengen Vorgaben möglich. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen.


Bildungsangebote

Volkshochschulen bleiben geöffnet. Auch die Stadtbücherei Oberursel bleibt geöffnet.


Quarantäneanordnung

Personen mit einem positiven Corona-Test müssen sich unmittelbar in Quarantäne begeben. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist. Wer mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben. Für unaufschiebbare Erledigungen wie bspw. den Einkauf von Lebensmitteln gibt es Ausnahmen. Bei Verstößen gegen die Quarantäneanordnung droht ein Bußgeld von 500 Euro.


Definition Mund-Nasen-Bedeckung

Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Plastikvisiere sind keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung.


Erweiterte Maskenpflicht in Schulen

Ab der Klasse 5 gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Diese Schülerinnen und Schüler können die Masken in den Pausen abnehmen. Diese „Maskenpausen“ werden vor Ort in den Schulen organisiert.


Erweiterte Maskenpflicht in der Öffentlichkeit

Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. In Oberursel betrifft dies insbesondere die Vorstadt sowie Teile der Kumeliusstraße, des Holzwegs und der Adenauerallee zu den Öffnungszeiten des dortigen Einzelhandels bzw. zu den Öffnungszeiten der dortigen Gastronomie.


Erweiterte Maskenpflicht in Fahrzeugen

Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden, ist eine Alltagsmaske zu tragen.


Christof Fink

Erster Stadtrat

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