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Dezemberhilfe kann ab sofort von öffentlichen Unternehmen beantragt werden



Dezemberhilfe kann ab sofort von öffentlichen Unternehmen beantragt werden

Die Dezemberhilfe kann ab sofort online beantragt werden. Anträge können bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren, der Deutsche Städte- und Gemeindebund informiert uns wie folgt:

„... die Dezemberhilfe kann ab sofort online beantragt werden. Die Bundesregierung stellt damit für den bis zum 10.1.2021 verlängerten Novemberlockdown weitere außerordentliche Wirtschaftshilfen für Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, zur Verfügung. Die Erleichterungen für öffentliche Unternehmen wurden beibehalten.

Parallel zu der Dezemberhilfe wurde auch das Überbrückungsgeld III verkündet. Mit dem Überbrückungsgeld III sollen lediglich Fixkosten, die während des Lockdowns weiterhin anfallen, kompensiert werden. Öffentliche Unternehmen sind hiervon ausgeschlossen. In Bezug auf eventuelle Januarhilfen aufgrund der erneuten Verlängerung des Lockdowns bis zum 31.1.2021 gibt es bislang keine offizielle Mitteilung.

Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

Weiter hat das BMF die FAQ im Zuge der Veröffentlichung der Dezemberhilfe überarbeitet. Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben dürfen grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen gewährt werden. Nach dem Beihilferecht gelten prinzipiell zwei oder mehrere rechtlich selbständige Unternehmen als ein Unternehmen, wenn diese miteinander wirtschaftlich verbunden sind, z. B. durch Kontrollbeteiligungen. Allerdings wurden die FAQs dahingehend aktualisiert, dass bei einem kommunalen Unternehmen der maßgebliche Verbund in der Regel auf Ebene der Kommune endet. Nach unserer Lesart dürfte dies zur Folge haben, dass rechtlich selbstständige Unternehmen, die ausschließlich dadurch miteinander verbunden sind, dass dieselbe Gemeinde/Stadt an ihnen beteiligt ist, weiterhin als zwei Unternehmen gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unternehmen keine gegenseitigen Beteiligungen halten. Dies bedeutet, dass der Höchstbetrag von jedem Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vollumfänglich ausgeschöpft werden kann.

Weitere Informationen FAQs zu den November-/Dezemberhilfen des BMWi und BMF: https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html.


Pressemitteilung hessischer Städtetag vom 14.01.2021

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