Neue Grundsteuer ab 2025: Erklärung zum Messbetrag muss zwischen 01.07. und 31.10.22 abgegeben werden
Es gibt Änderungen bei der Grundsteuer: Die neue Grundsteuer wird zwar erst 2025 eingeführt, doch bereits im laufenden Jahr 2022 sind die Kommunen und Finanzämter darauf angewiesen, dass alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung ihrem Finanzamt eine nur wenige Angaben umfassende Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen. Die Abgabe der Erklärung ist im Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022 möglich, allerdings aus technischen Gründen nicht vor dem 1. Juli, das ist in ganz Deutschland so.
Warum gibt es eine veränderte Grundsteuer ab 2025? Die bisherige Grundsteuer fußt auf veralteten Werten aus dem Jahr 1964. Das ist ungerecht, urteilte das Bundesverfassungsgericht 2018, und so müssen in ganz Deutschland die jahrzehntelang unveränderten Grundlagen ab 2025 durch eine veränderte Grundsteuer ersetzt werden. Allein in Hessen betrifft das rund drei Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Hessen hat sich im Sinne der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bewusst für eine sehr einfache Grundsteuer entschieden. Dennoch müssen Eigentümerinnen und Eigentümer in ihrer Erklärung einige Angaben machen, die in den Behörden nicht voll digitalisiert vorliegen. Dies muss schon 2022 geschehen, weil die Neubewertung aller rund drei Millionen hessischen Grundstücke nun einmal Zeit benötigt. Deshalb muss bereits in diesem Jahr eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben. Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den vom Eigentümer/ der Eigentümerin erklärten Angaben (wie z.B. den Flächen) und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren. Diesen Messbetrag multipliziert dann die Gemeinde vor Ort mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Wer muss bis wann eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben? Wer bis zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer
eines unbebauten oder bebauten Grundstücks
einer Eigentumswohnung
eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder
einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist,
muss eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben. Was ist bei der Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag zu beachten? Die Übermittlung der Erklärung ab dem 1. Juli 2022 erfolgt elektronisch an das zuständige Finanzamt. Die Pflicht zur elektronischen Abgabe gilt ebenfalls nicht nur in Hessen, erleichtert das Ausfüllen der Steuerklärung und beugt Übertragungsfehlern vor. Für die elektronische Abgabe kann das ELSTER-Verfahren genutzt werden. Hierzu ist eine einmalige Registrierung im Internet auf elster.de nötig. ELSTER steht für "ELektronische STeuerERklärung" und ist ein kostenloser Service der Steuerverwaltungen in Deutschland, um beispielsweise Steuererklärungen digital abzugeben.
Wer bereits bei ELSTER registriert ist, muss sich für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag nicht ein zweites Mal registrieren. Wer noch kein ELSTER-Benutzerkonto hat, kann sich bereits jetzt registrieren. Familienangehörige, z.B. die Kinder oder Enkelkinder, dürfen bei der Erklärungsabgabe unterstützen und auch ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung für Angehörige abzugeben. In Einzelfällen sind Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abgabe möglich: Wer glaubhaft darlegen kann, dass eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, kann die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auch in Papierform abgeben. Infos hierzu gibt es beim Bürgerservice des Finanzamts. Aber auch in diesem Fall sind die Erklärungsvordrucke erst ab 1. Juli 2022 verfügbar, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt die Erklärung beim Finanzamt abgeben werden kann. Antworten auf weitere Fragen zur neuen Grundsteuer, viele nützliche Tipps und die Kontaktdaten der Finanzämter gibt es unter www. grundsteuer.hessen.de. Fragen beantwortet auch das zuständiges Finanzamt – dies ist für die Grundsteuer das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt. Außerdem ist unter 0800 522 533 5 eine Servicehotline eingerichtet. Antje Runge Bürgermeisterin
Comentários