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Sport- und Freizeitanlagen sind geschlossen



Corona-Pandemie: Sport- und Freizeitanlagen sind ab jetzt geschlossen

Die hessische Landesregierung hat die seit Montag, 2. November 2020, geltende Coro­na-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) nochmal geändert. Im Bereich Sport ergeben sich daraus Änderungen für den Freizeit- und Amateur­sportbetrieb: öffentliche und private Sportanlagen sind somit seit heute und bis zum Ablauf des 30. November 2020 geschlossen. Dies betrifft in Oberursel (Taunus) auch alle städtischen Anlagen wie z.B. Bolzplätze und Skateanlagen. Diese Anlagen werden bis Ende November geschlossen, wo dies nicht möglich ist, werden entsprechende Hinweisschilder angebracht. Es findet somit bis 30.11. kein Breiten- und Freizeit­sport auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Hallen, Schießsportanlagen etc.) statt. Weiterhin ist es in ganz Hessen möglich, im öffent­lichen Raum, also auf Wegen, Wasserstraße und öffentlichen Wasserflächen, im Wald oder in Parks, Individualsport zu betreiben (Joggen, Radfahren, Wandern, Reiten, Rudern etc.) im Sinne einer freizeitsportlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit und unter Einhaltung der sonstigen Kontaktbeschrän­kungen (alleine, zu zweit, mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, dann bis zu einer Gruppen­größe von höchstens zehn Personen). Die Entnahme von Sportgeräten aus Sportanlagen ist zu diesem Zweck gestattet. Das Bewegen von Pferden ist vor dem Hintergrund des Tierwohl­schutzes auch auf der Sportanlage gestattet, davon nicht umfasst sind Reitkurse, Schulungen, Wett­bewerbe o.ä.. Ohne Einschränkungen gestattet ist der Sport­betrieb zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie an­deren Prüfungen in Ausbildungen und Studien­gängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist und zum Zweck des Schulsports. Hierfür können auch Sportanlagen geöffnet werden. Vereins- und Versammlungsräume auf Sportan­lagen und ähnliches sind grundsätzlich geschlos­sen. Bei Rehabilitationssport (gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) handelt es sich um medizinische Maß­nahmen, daher ist dieser weiterhin möglich. Der Trai­nings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports ist in Sportanlagen weiterhin ge­stattet, sofern diesem ein umfassendes Hygiene­konzept zugrunde liegt. Christof Fink Erster Stadtrat


1 Comment


karlfiedler
Jul 26

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